Unterschiede ergeben sich vornehmlich dadurch, dass in der Handelsbilanz der Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ausscheidens von Arbeitnehmern durch einen Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist, während in der Steuerbilanz ein derartiger Fluktuationsabschlag nicht vorzunehmen ist. Daher kann es passieren, dass der steuerliche Ansatz eigentlich höher ist als der handelsrechtliche. Ist dies der Fall, darf die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.[1]

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