Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, die als Aufmerksamkeit zu qualifizieren ist, liegt ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Aufmerksamkeiten sind nach R 19.6 Abs. 1 LStR Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Zu den persönlichen Ereignissen gehören z. B. der Geburtstag, die Geburt des Kindes oder die Eheschließung. Aber auch persönliche Ereignisse im betrieblichen Bereich können als aufmerksam anerkannt werden. Hierzu gehören z. B. das runde Jubiläum aufgrund der Betriebszugehörigkeit.

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