Kommentar

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligte oder kostenlose Jobtickets, wendet er damit in der Regel lohnsteuerlich relevante geldwerte Vorteile zu. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat mit Verfügung vom 29.6.2016 dargestellt, wie diese Vorteile zu bewerten sind.

Zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel greifen Arbeitnehmer gerne auf verbilligte oder kostenlose Jobtickets zurück, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihrem Arbeitgeber und dem jeweiligen Verkehrsverbund angeboten werden. In der Regel ist in diesem Vertrag ein Grundbeitrag vereinbart, den der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der am Programm teilnehmenden Arbeitnehmer an den Verkehrsverbund zahlt. Daneben muss der Arbeitnehmer für den Kauf des Tickets häufig noch einen bestimmten Eigenbeitrag leisten.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat sich mit Verfügung vom 29.6.2016 ausführlich mit der Bewertung des geldwerten Vorteils aus Jobticketüberlassungen befasst und dabei auf die Grundsätze zurückgegriffen, die der BFH mit Urteil vom 14.11.2012[1] zur Thematik aufgestellt hat.

Blick in das Urteil

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber mit zwei Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung getroffen, wonach seine Arbeitnehmer ein vergünstigtes Jobticket erwerben konnten. Der Arbeitgeber entrichtete hierfür einen monatlichen Grundbetrag von 6,135 EUR je Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer konnten das Jobticket dann als ermäßigte Jahreskarte erwerben und mussten hierfür nur einen verbilligten monatlichen Eigenanteil leisten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Grundbeträge von monatlich 6,135 EUR den Arbeitnehmern auf einen Schlag zugeflossen waren (mit 12 x 6,135 EUR = 73,62 EUR) und die lohnsteuerliche Monatsfreigrenze von 44 EUR daher überschritten war. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass der Vorteil den Arbeitnehmern in vollem Umfang mit der Aushändigung der Jahreskarte zugeflossen war.

Der BFH ging ebenfalls davon aus, dass der Vorteil komplett im Monat des Ticketkaufs zugeflossen war. Unerheblich war für das Gericht, dass der Eigenanteil der Arbeitnehmer und der Grundbetrag des Arbeitgebers monatlich entrichtet worden waren. Nach Gerichtsmeinung bestand der Vorteil aber nicht in Höhe der monatlichen Zahlung des Arbeitgebers – wie Finanzamt und Finanzgericht angenommen hatten –, sondern in Höhe des den Arbeitnehmern tatsächlich gewährten Preisnachlasses. Dieser musste nach Gerichtsmeinung ermittelt werden, indem vom üblichen Endpreis der Karten am Abgabeort die von den Verkehrsbetrieben gewährten üblichen Preisnachlässe und der Eigenanteil der Arbeitnehmer abgezogen werden.

Grundsätze der LfSt-Verfügung

Das LfSt weist darauf hin, dass bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Jobtickets zunächst anhand der Tarifbestimmungen festgestellt werden muss, ob es sich um eine monatliche Fahrberechtigung (Monatskarte) oder um eine Jahreskarte handelt.

Kann das Jobticket nur von Arbeitnehmern erworben werden, deren Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit dem Verkehrsträger abgeschlossen hat, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, da der Arbeitgeber in diesem Fall an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt hat.

Unter Rückgriff auf die vorgenannten Urteilsgrundsätze weist das LfSt darauf hin, dass der Grundbeitrag des Arbeitgebers nicht als Maßstab für die Bewertung des geldwerten Vorteils herangezogen werden kann. Geldwerte Vorteile müssen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vielmehr mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt werden (abzüglich Zuzahlungen des Arbeitnehmers).

Was ist der "übliche Endpreis am Abgabeort"?

Der "übliche Endpreis am Abgabeort" ist der Verkaufspreis einer vergleichbaren Fahrkarte, die außerhalb des Jobticketprogramms angeboten wird (Normalpreis). Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Wird dem Arbeitnehmer mit dem Jobticket eine monatliche Fahrberechtigung verschafft (siehe Tarifbedingungen), muss als Vergleichsmaßstab der Normalpreis einer entsprechenden Monatskarte herangezogen werden.
  • Wird dem Arbeitnehmer eine jährliche Fahrberechtigung verschafft, gilt als Vergleichswert der Normalpreis einer entsprechenden Jahreskarte (s. BFH, Urteil v. 14.11.2012[2], Rz. 25).

Was sind "übliche Preisnachlässe"?

Die bei der Bewertung des geldwerten Vorteils abzuziehenden "üblichen Preisnachlässe" bestehen in aller Regel nicht in der Differenz zwischen dem Normalpreis eines Tickets und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis, denn dieser Preisnachlass wurde vom Arbeitgeber durch seine Grundbeiträge sozusagen "erkauft".

Kann der übliche Preisnachlass nicht durch Daten des Verkehrsträgers über allgemein gewährte "Mengenrabatte" ermittelt werden, ist er typisierend mit 4 % des Normalpreises anzunehmen (R. 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR).

Beispielrechnung

Das LfSt verdeutlicht die formulierten Bewertungsgrundsätze abschließend anhand folgender Beispielrechnung:

  • Normalpreis für eine Monatskarte: 49,...

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