(1) Abweichend von Artikel 32 und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels gestatten die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von Gesellschaften, Finanzinstrumente einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, oder schreiben dies vor.

Eine derartige Erlaubnis oder Verpflichtung kann auf konsolidierte Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden.

 

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative Finanzinstrumente, es sei denn, sie

 

a)

wurden geschlossen, um den für den Kauf, Verkauf oder die eigene Verwendung erwarteten Bedarf der Gesellschaft abzusichern, und dienen weiterhin dazu,

 

b)

waren von Anfang an für diesen Zweck bestimmt und

 

c)

gelten mit der Lieferung der Ware als abgegolten.

 

(3) Absatz 1 gilt nur für Verbindlichkeiten, die

 

a)

als Teil eines Handelsbestands gehalten werden oder

 

b)

derivative Finanzinstrumente sind.

 

(4) Der Wertansatz gemäß Absatz 1 wird nicht angewandt auf

 

a)

bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente,

 

b)

von der Gesellschaft vergebene Darlehen und von ihr begründete Forderungen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden und

 

c)

Anteile an Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Jointventures, von der Gesellschaft ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmäßig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.

 

(5) Abweichend von Artikel 32 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Aktiv- oder Passivposten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Aktiv- oder Passivposten mit dem nach diesem System vorgeschriebenen spezifischen Wert angesetzt werden.

 

(5a) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] in der geänderten Fassung zum 5. September 2006 angenommen wurden, eine Bewertung der Finanzinstrumente zusammen mit den damit in den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[2] angenommen wurden, zulassen oder vorschreiben.

[1] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 108/2006 (ABl. L 24 vom 27.1.2006, S. 1).
[2] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

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