Der Unternehmer hat eine jährliche Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einzureichen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Abgabefrist für Umsatzsteuerjahreserklärungen für nicht steuerlich beratende Unternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2018 von fünf Monate (bis 31.5. des Folgejahres) auf sieben Monate (bis 31.7. des Folgejahres) verlängert.
Für steuerliche beratene Unternehmer gilt die gesetzliche Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31.12. des Folgejahres. Steuerlich beratene Unternehmer haben somit fünf Monate mehr Zeit zur Abgabe der Erklärung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 verlängerte sich die Abgabefrist für steuerlich beratene Unternehmer auf insgesamt 14 Monate.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 25.6.2021 wurden die Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume ab 2020 um weitere drei Monate verlängert. In diesem Fall gelten die drei Monate für alle steuerlich beratenen und auch nicht beratenen Unternehmer einheitlich. Weitere Fristverlängerungen folgten dann mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022.[1]
Abgabefristen für Umsatzsteuerjahreserklärung
Veranlagungszeitraum | steuerlich beratene Unternehmer | nicht beratene Unternehmer |
---|---|---|
2021 | 31.08.2023 | 31.10.2022 |
2022 | 31.07.2024 | 02.10.2023 |
2023 | 02.06.2025 | 02.09.2024 |
2024 | 30.04.2026 | 31.07.2025 |
2025 | 01.03.2027 | 31.07.2026 |
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