Der Unternehmer hat eine jährliche Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einzureichen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Abgabefrist für Umsatzsteuerjahreserklärungen für nicht steuerlich beratende Unternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2018 von fünf Monate (bis 31.5. des Folgejahres) auf sieben Monate (bis 31.7. des Folgejahres) verlängert.

Für steuerliche beratene Unternehmer gilt die gesetzliche Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31.12. des Folgejahres. Steuerlich beratene Unternehmer haben somit fünf Monate mehr Zeit zur Abgabe der Erklärung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 verlängerte sich die Abgabefrist für steuerlich beratene Unternehmer auf insgesamt 14 Monate.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 25.6.2021 wurden die Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume ab 2020 um weitere drei Monate verlängert. In diesem Fall gelten die drei Monate für alle steuerlich beratenen und auch nicht beratenen Unternehmer einheitlich. Weitere Fristverlängerungen folgten dann mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022.[1]

 

Abgabefristen für Umsatzsteuerjahreserklärung

Veranlagungszeitraum steuerlich beratene Unternehmer nicht beratene Unternehmer
2021 31.08.2023 31.10.2022
2022 31.07.2024 02.10.2023
2023 02.06.2025 02.09.2024
2024 30.04.2026 31.07.2025
2025 01.03.2027 31.07.2026
[1] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge