Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer eine Anmeldesteuer, d. h., der Unternehmer hat die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und anzumelden. Unterjährig erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer und deren Meldung an das Finanzamt über die monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Saldo aus allen steuerpflichtigen Umsätzen und Erlösen sowie den abzugsfähigen Vorsteuerbeträgen ergibt die anzumeldende Jahresumsatzsteuer.

 

Berechnung der Jahressteuer

Umsatzsteuer auf alle steuerpflichtigen Erlöse gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
+ Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG
+ Umsatzsteuer auf Leistungen, die der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG unterliegen
+ Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25b Abs. 2 UStG

+ Umsatzsteuer, die nach § 14c Abs. 1, 2 UStG geschuldet wird

+ Umsatzsteuer, die als Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung geschuldet wird gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG

+ Umsatzsteuer, die gem. § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldet wird

+ Umsatzsteuer, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldet wird
= Summe aller Umsatzsteuerbeträge
- abzugsfähige Vorsteuerbeträge gem. § 15 UStG
+ Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG
- Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG
+ Umsatzsteuerbeträge aus Änderungen der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG
- Umsatzsteuerbeträge aus Änderungen der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG
= Zahllast bzw. Erstattungsanspruch
 
Praxis-Beispiel

Ausweis der Umsatzsteuer in der Bilanz

Unternehmer Köpi berechnet seine Jahresumsatzsteuer für 01, es ergibt sich eine Abschlusszahlung in Höhe von 550 EUR. Neben den Umsatzsteuervorauszahlungen für November und Dezember 01 aus dem vorherigen Sachverhalt ergibt sich folgendes Bilanzbild:

 

Umsatzsteuer laufendes Jahr 01

Umsatzsteuervorauszahlung November 01 (Zahllast) 2.500 EUR
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 01 (Guthaben) - 1.500 EUR
Jahresumsatzsteuer 01 (Zahllast) 550 EUR
= Umsatzsteuer laufendes Jahr 01 1.550 EUR

In der Bilanz weist Unternehmer Köpi eine Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von 1.550 EUR aus. Diese kann der Einfachheit halber auch in einem Saldo in Jahr 02 vorgetragen werden über die Konten "Umsatzsteuer Vorjahr" 1790/3841 (SKR 03/04) und "Saldenvortrag Sachkonten" 9000/9000 (SKR 03/04). Die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 01 und der Jahresumsatzsteuer 01 in 02 wird gegen das Konto "Umsatzsteuer Vorjahr" 1790/3841 (SKR 03/04) verbucht. Die Gutschrift der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 01 wird bei Zahlungseingang in 02 ebenfalls gegen das Konto "Umsatzsteuer Vorjahr" 1790/3841 (SKR 03/04) verbucht, sodass dieses Konto vollständig aufgelöst wird.

Ergäbe sich für das o. a. Beispiel insgesamt ein Guthaben von 1.000 EUR, weil sich bei der Berechnung der Jahresumsatzsteuer 01 ein Guthaben in Höhe von 2.000 EUR ergibt, erfolgt der Vortrag des Kontos nach 02 über das Konto "Umsatzsteuerforderungen Vorjahr" 1546/1422 (SKR 03/04) gegen das Konto "Saldenvortrag Sachkonten" 9000/9000 (SKR 03/04).

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