Es durchaus nicht ungewöhnlich, wenn Investitionsplanungen sich verschieben oder ändern. Sobald dies erkennbar ist, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, den Investitionsabzugsbetrag freiwillig aufzulösen und einen neuen Investitionsabzugsbetrag (ggf. auch für dasselbe bewegliche Wirtschaftsgut) zu bilden.

Nach Ablauf von 3 Jahren bzw. nach Ablauf der Fristverlängerungen muss der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht durchgeführt worden ist. Daran führt kein Weg vorbei. Allerdings kann ein neuer Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Hat sich die geplante Investition verschoben, ist es möglich für dasselbe Wirtschaftsgut einen neuen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Eine vollständige Kompensation ist allerdings nicht möglich, weil

  • die Auflösung rückwirkend im Jahr der ursprünglichen Bildung erfolgt und
  • der neue Investitionsabzugsbetrag im Rahmen des laufenden Jahresabschlusses erfolgt.

Dadurch können sich aufgrund des progressiven Steuertarifs unterschiedliche steuerliche Auswirkungen ergeben.

Da die Auflösung rückwirkend im Ursprungsjahr erfolgt, sind für dieses Jahr Steuern nachzuzahlen. Nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres berechnet das Finanzamt 0,5 % Zinsen pro Monat.

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