Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (also ab 2020), können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler nur dann einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn des laufenden Jahres vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags den Betrag von 200.000 EUR nicht überschreitet.

Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten ab 2020 nicht mehr. Es kommt also nicht mehr auf die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts. Unverändert bleibt, dass kein Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann, wenn ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermittelt und wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführt.

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