Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können für ihre aktiven Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten:

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als 100.000 EUR
  • Bilanzierung: Betriebsvermögen darf nicht höher sein als 235.000 EUR
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als 125.000 EUR

Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können: Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln und Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen.

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