4.1 Regelung bis einschließlich 2019

Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können für ihre aktiven Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten:

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als 100.000 EUR
  • Bilanzierung: Betriebsvermögen darf nicht höher sein als 235.000 EUR
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als 125.000 EUR

Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können: Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln und Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen.

4.2 Regelung ab 2020

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen (also ab 2020), können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler nur dann einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn des laufenden Jahres vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags den Betrag von 200.000 EUR nicht überschreitet.

Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten ab 2020 nicht mehr. Es kommt also nicht mehr auf die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts. Unverändert bleibt, dass kein Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann, wenn ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermittelt und wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführt.

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