Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.[1] Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft besteht keine Haftungsbeschränkung. Bei der OHG ist die Haftung der Gesellschafter unbeschränkt.

[1] § 105 Abs. 1 OHG.

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