Ein Disagio entsteht, wenn der Darlehensnehmer (bilanzierendes Unternehmen) einen geringeren Betrag als den zurück zu zahlenden Darlehensbetrag (Erfüllungsbetrag) vom Darlehensgeber (Bank) ausgezahlt bekommt. Der Unterschiedbetrag (als Disagio oder auch als Damnum bezeichnet) ist eine – neben den nominellen Zinsen – zusätzlich geleistete Vergütung an den Darlehensgeber für die Kapitalüberlassung. Dem Disagio kommt damit ein zinsähnlicher Charakter für eine bestimmte Zeit, nämlich die Kreditlaufzeit, zu. Dem entspricht die Abgrenzung über die Laufzeit.

§ 250 Abs. 3 HGB gewährt für die Handelsbilanz ein Wahlrecht, das Disagio entweder als Aufwand zu erfassen oder zu aktivieren und über die Laufzeit der korrespondierenden Verbindlichkeit abzuschreiben. Das Aktivierungswahlrecht muss in Bezug auf ein Disagio einheitlich ausgeübt werden, darf aber je Disagio neu ausgeübt werden.[1] Für die Steuerbilanz besteht eine Aktivierungspflicht.[2]

Das Disagio ist als Rechnungsabgrenzungsposten über die Laufzeit der korrespondierenden Verbindlichkeit abzuschreiben.

[1] Vgl. Schubert/Waubke, Beck'scher Bilanzkommentar, § 250 HGB, 12. Aufl., Rz. 38, 40.
[2] Vgl. H 6.10 EStH

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