Überblick

Alle GmbHs müssen einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Anhang erstellen; Letzterer entfällt nur bei Kleinst-GmbHs. Bei mittelgroßen und großen GmbHs kommt dagegen noch ein Lagebericht hinzu. Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Geschäftsführern, dessen Feststellung den Gesellschaftern. Die Geschäftsführer sind auch für die Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig. Prüfungspflichtig sind nur mittelgroße und große GmbHs. Für andere GmbHs gilt dies ausnahmsweise dann, wenn deren Satzung eine Prüfung vorschreibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die GmbH muss einen Jahresabschluss nach den §§ 242 ff. HGB sowie den §§ 42 ff. GmbHG und einen Anhang nach den §§ 284 ff. HGB erstellen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zudem nach § 289 HGB einen Lagebericht fertigen. Die Prüfungspflicht mittelgroßer und großer GmbHs ergibt sich aus den §§ 316 ff. HGB. Sämtliche GmbHs müssen ihren Jahresabschluss nach den §§ 325 ff. HGB publizieren.

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