Aufstellung bedeutet lediglich die schriftliche Fassung des Jahresabschlusses aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Führung der Bücher und des daraus abzuleitenden Jahresabschlusses durch den Kaufmann.

Demgegenüber ist die Feststellung ein rechtsgeschäftlicher Akt mit bestimmten Rechtsfolgen. Hierdurch wird z. B. die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften ermöglicht. Die Feststellung ist daher im Spezialrecht für Kapitalgesellschaften geregelt, z. B. § 42a GmbHG, §§ 172 f. AktG.[1] Der Jahresabschluss wird verbindlich als Grundlage für die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Ergebnisbeteiligung und Entnahmen sowie für die Aufstellung des Jahresabschlusses des folgenden Geschäftsjahres festgelegt.[2]

[1] Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 245 Rz. 12.
[2] Grottel/H. Hoffmann, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 325 HGB Rz. 151.

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