Die Aufstellungsfristen für Kapitalgesellschaften und ihnen gem. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften hängen davon ab, zu welcher Größenklasse die Gesellschaft gehört.[1]

 
Gesetzliche Höchstfristen für die Aufstellung
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften Jahresabschluss und Lagebericht sind in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen.[2]
Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften Nur der Jahresabschluss ist in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres oder später aufzustellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Sie sind aber spätestens innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen.[3]

Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften dürfen nicht in jedem Fall die 6-Monatsfrist voll ausschöpfen. Es handelt sich um eine Höchstfrist. Die Aufstellung muss einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechen.[4] Eine frühere Aufstellung hat zu erfolgen, wenn das ohne Schwierigkeiten möglich ist. In Krisensituationen besteht die Verpflichtung, den Jahresabschluss vordringlich, also bereits alsbald nach Ende des Geschäftsjahres, aufzustellen.[5]

[5] Müller, in Bertram et al. (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 Rz. 43; Winkeljohann/Schellhorn, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB, Rz. 17.

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