1.3.1 Angaben zur Identifikation

Durch § 264 Abs. 1a HGB[1] wird vorgeschrieben, dass im Jahresabschluss Angaben zu folgenden Merkmalen der Gesellschaft zu erfolgen haben:

  • Firma,
  • Sitz (nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung),
  • Registergericht,
  • Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
  • befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

Die Angaben können in der Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem besonderen Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle erfolgen.

[1] Zur Anwendbarkeit s. gesonderter Abschnitt.

1.3.2 Tochterunternehmen

Tochterunternehmen, welche in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen sind, können von den Vorgaben der Rechnungslegung unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

  • Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben zugestimmt und das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einzustehen.
  • Die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und für das Tochterunternehmen sind folgende Punkte offengelegt worden:

    • der Beschluss und die Erklärung (s. o.),
    • der Konzernabschluss,
    • der Konzernlagebericht und
    • der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens.

Sofern von diesem Wahlrecht gemäß § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wird, bleibt jedoch die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.

1.3.3 KapCo-Gesellschaften

Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a Abs. 1 HGB sind von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn

  • eine natürliche Person oder
  • eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person persönlich haftender Gesellschafter ist oder sich in Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

Ferner sind Gesellschaften i. S. v. § 264 Abs. 1 HGB von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn

  • die betreffende Gesellschaft in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht

    • eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft oder
    • eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist
  • die in § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB genannten Voraussetzung erfüllt sind
  • die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des Konzernabschlusses angegeben wird und
  • für die Personenhandelsgesellschaft der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 HGB offengelegt worden sind.[1]

1.3.4 Anhang

Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern.[1] Er bildet bei diesen Unternehmen mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit. Hierin werden Erläuterungen und Angaben zu Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gegeben.[2]

Erleichterungen für Kleinstgesellschaften

Durch das MicroBilG[3] wurde § 267a HGB eingefügt. Hierdurch werden die kleinen Kapitalgesellschaften in Kleinstkapitalgesellschaften und übrige kleine Kapitalgesellschaften unterteilt. Die Änderung und die hiermit durch das MicroBilG eingeführten Erleichterungen gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.[4]

Von einer Kleinstkapitalgesellschaft[5] spricht man, wenn 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschritten sind:

  • 350.000 EUR Bilanzsumme
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie folgende Angaben unter der Bilanz nennen:

  • Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 HGB,
  • Vorschüsse oder Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane,[6]
  • im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG genannten Angaben.[7]

Zusätzliche Angaben

Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft oder KapCo-Gesellschaft kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, sind hierzu im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.[8]

1.3.5 Lagebericht

Ferner haben Kapitalgesellschafte...

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