Rz. 1649

Die Rechtsfigur des "qualifiziert faktischen Konzerns" hat mittlerweile keine Bedeutung mehr. Die Rechtsprechung hat die von ihr entwickelten Grundsätze hierzu aufgegeben und nimmt an ihrer Stelle eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter bzw. der Aktionäre der Obergesellschaft für existenzvernichtende Eingriffe an. Nach früherer Rechtsprechung schützten die §§ 311ff. AktG sowie die entwickelten Grundsätze zum faktischen Konzern mit einer abhängigen GmbH die jeweilige Untergesellschaft nicht ausreichend. Denn ein entsprechender Einzelausgleich werde außer Funktion gesetzt, wenn die Intensität der Beherrschung so gravierend sei, dass einzelne Einflussnahmen und einzelne Nachteile nicht mehr isolierbar sind. Dementsprechend könnten die Nachteile auch nicht mehr im Rahmen des § 311 AktG bzw. im Rahmen des Schadensersatzes aus Treuepflichtverletzung ausgleichsfähig sein.[1] In diesen Fällen wurde von der Rechtsprechung und der Literatur früher eine Haftung des herrschenden Unternehmens gegenüber einer abhängigen GmbH analog § 302f. AktG angenommen.

[1] BGH, Urteil v. 16.9.1985, II ZR 275/84, BGHZ 95 S. 330, 339 ff. = DB 1985 S. 2341; OLG Hamm, Beschluss v. 3.11.1986, 8 U 59/86, NJW 1987 S. 1030 m. w. N.; Hüffer, AktG, § 302 Rn. 7 ff.

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