Rz. 363
Neben den aus § 267 HGB bereits bekannten kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (incl. GmbH & Co. KG) bringt das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eine vierte Größenklasse in das HGB, nämlich die Kleinkapitalgesellschaft i. S. d. § 267a HGB. Es gelten für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre folgende Größenklassenkriterien (Schwellenwerte), es müssen mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zutreffen:
Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehme |
---|---|---|---|
EUR | EUR | Anzahl | |
Kleinstunternehmen GmbH, GmbH & Co. KG | ≤ 350.000 | ≤ 700.000 | ≤ 10 |
Kleine GmbH & Co. KG | ≤ 6.000.000 | ≤ 12.000.000 | ≤ 50 |
Mittelgroße GmbH & Co. KG | > 6.000.000 bis 20.000.000 | > 12.000.000 bis 40.000.000 | >50 bis250 |
Große GmbH & Co. KG | > 20.000.000 | > 40.000.000 | >250 |
Für kleine Gesellschaften gilt gemäß § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB folgende Bilanz-Mindestgliederung:
Aktivseite:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände;
II. Sachanlagen;
III. Finanzanlagen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
Passivseite:
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
Rz. 363a
Kleinstunternehmen haben verschieden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss, z. B. vereinfachte Gliederungselemente in Bilanz und GuV-Rechnung. Die verkürzte Bilanz zeigt folgendes Aussehen:
Aktiva | Passiva |
---|---|
A. Anlagevermögen B. Umlaufvermögen C. Rechungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung |
A. Eigenkapital B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Passive latente Steuern |
Die GuV-Rechnung kann wie folgt dargestellt werden:
- Umsatzerlöse
- Sonstige Erträge,
- Materialaufwand,
- Personalaufwand,
- Abschreibungen,
- Sonstige Aufwendungen,
- Steuern,
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Rz. 364
Eine kleine GmbH & Co. KG ist gemäß § 274a HGB von der Anwendung folgender Vorschriften befreit:
- § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
- § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
- § 268 Abs. 6 HGB über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
- § 274 HGB über die Abgrenzung latenter Steuern.
Eine kleine GmbH & Co. KG ist auch von der Prüfungspflicht befreit und kommt in den Genuss von Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung der Jahresabschlüsse.
Zudem darf eine kleine und mittelgroße GmbH & Co. KG bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Positionen nach § 275 Abs. 2 Nr. 1-5 HGB oder beim Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 Nr. 1-3 und Nr. 6 HGB zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
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