Rz. 361

Durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000[1] wird die GmbH & Co. KG hinsichtlich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Grundlage hierfür ist § 264a HGB. Nach dieser Vorschrift haben OHGen und KGen, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder OHG, KG oder eine andere Personengesellschaft ist, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat, grundsätzlich einen Jahresabschluss, einen Lagebericht aufzustellen, sich prüfen zu lassen sowie offen zu legen. Betroffen sind damit nicht nur diejenigen OHGen und KGen, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (z. B. GmbH & Co. KG), sondern auch solche Personenhandelsgesellschaften, bei denen z. B. Stiftungen und Genossenschaften Komplementäre sind, wenn daneben nicht auch natürliche Personen oder Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, haften. Es werden also alle diejenigen Gesellschaften einbezogen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.

Sind die betreffenden Personenhandelsgesellschaften Mutterunternehmen eines Konzerns, gilt Entsprechendes für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht nach §§ 290 ff. HGB. Auch gelten sowohl die Ermächtigung des § 330 HGB als auch die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Zwangsgeldbestimmungen für diese Personengesellschaften bzw. deren gesetzliche Vertreter.

Die für die Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften sind von einer GmbH & Co. KG erstmals für das nach dem 31.12.1999 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, haben also für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 Bedeutung.

[1] Veröffentlicht am 8.3.2000 im BGBl 2000 I, S. 154.

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