Rz. 282

Nach § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft (sog. Insichgeschäft) nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit besteht. Dieses Verbot des Selbstkontrahierens hat auch bei der organschaftlichen Vertretung der GmbH & Co. KG praktische Bedeutung. So kann die Komplementär-GmbH, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG nichts anderes vereinbart ist, keine Geschäfte zwischen der GmbH & Co. KG und sich selbst abschließen. Entsprechendes gilt für Insichgeschäfte zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Ebenso kann der GmbH-Geschäftsführer, wenn der GmbH-Vertrag keine anderweitige Regelung enthält, nicht Geschäfte zwischen sich und der GmbH abschließen. Das Verbot solcher Insichgeschäfte soll der Verkehrssicherheit dienen und zum Schutz des Vertretenen Interessenkollisionen abwenden.

 

Rz. 283

Gemäß § 35 Abs. 3 GmbHG gilt das Verbot des Selbstkontrahierens auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH.[1] Dies gilt jedoch nicht, wenn er Geschäfte mit der GmbH & Co. KG abschließt, deren einziger Kommanditist er zugleich ist (Ein-Personen-GmbH & Co. KG).[2] Ein gegen das Selbstkontrahierungsverbot verstoßendes Geschäft ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam, d. h., es kann nachträglich vom Vertretenen genehmigt werden.[3]

[1] Anderer Ansicht vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 4 GmbHG am 1.1.1981 BGH, Urteil v. 19.4.1971, II ZR 98/68, BGHZ 56 S. 97; BGH, Urteil v. 19.11.1979, II ZR 197/78, BGHZ 75 S. 358.
[2] So etwa auch Binz/Sorg, § 4 Rn. 14 f.
[3] Siehe Rn. 286 ff.

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