Rz. 622
Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage; sie zielt darauf ab, einen bis dahin gültigen Gesellschafterbeschluss zu beseitigen. Der Streitgegenstand bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist identisch, nämlich die Klärung der Nichtigkeit eines Beschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann. Daraus folgt, dass das angerufene Gericht in jeder Verfahrensart sowohl Anfechtungs- als auch Nichtigkeitsgründe prüfen kann und muss.[1] Der Übergang von der einen zur anderen Klage ist keine Klageänderung. Daher ist es nicht notwendig, Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe in Form von Haupt- und Nebenantrag einzuführen. Allerdings werden die Anträge zumeist dem Aktienrecht entsprechend formuliert. Bei der Nichtigkeitsklage lautet der Antrag daher üblicherweise "die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen" (§ 249 Abs. 1 AktG), während bei der Anfechtungsklage verlangt wird, dass "der Beschluss für nichtig erklärt wird" (§§ 241 Nr. 5, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG).[2]
Rz. 623
Der Kläger kann stets von der Anfechtungs- zur Nichtigkeitsklage übergehen; der umgekehrte Weg ist hingegen nur möglich, wenn die für die Anfechtungsklage erforderliche Frist gewahrt ist.
Rz. 624
Ein Anfechtungsantrag kann auch mit einem Antrag auf positive Beschlussfeststellung verbunden werden. Sie kommt in Betracht, wenn ein Gesellschafterbeschluss abgelehnt wurde, der Kläger die Ablehnung für fehlerhaft hält und deshalb die Feststellung begehrt, dass der beantragte Beschluss zustande gekommen ist. Hauptanwendungsfall sind Beschlüsse, bei denen die Ablehnung vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt wurde, weil – zu Unrecht – Stimmverbote angenommen oder Stimmen mitgezählt wurden, deren Abgabe treuwidrig und daher nichtig war.[3] Hätte der Versammlungsleiter die Stimmen zutreffend berücksichtigt, wäre der Beschluss zustande gekommen.
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