9.2.4.1 Parteien
Rz. 619
Als Kläger einer Anfechtungsklage kommen nur die klagebefugten Gesellschafter in Betracht.
Es bedarf keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, insb. nicht einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers. Die Anfechtungsklage stellt ein Instrument dar, das jedem Gesellschafter an die Hand gegeben wird, um einen gesetz- und rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, unabhängig davon, ob eigene Rechte betroffen sind oder nicht.[1]
Rz. 620
Gibt es mehrere Berechtigte an einem Geschäftsanteil, so müssen diese gem. § 18 Abs. 1 GmbHG gemeinschaftlich Anfechtungsklage erheben, sie sind notwendige Streitgenossen gem. § 62 1. Fall ZPO. Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Gesellschafter denselben Beschluss anfechten wollen, denn die Entscheidung kann nur einheitlich ergehen. Ein Beitritt als Nebenintervenient seitens anderer Gesellschafter[2] gem. § 66 ZPO ist entsprechend § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage möglich. Das erforderliche Interventionsinteresse ist stets gegeben, weil ein stattgebendes Anfechtungsurteil analog § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG gegenüber allen Gesellschaftern Rechtskraft- und Bindungswirkung entfaltet.[3]
Rz. 621
Beklagte einer Anfechtungsklage ist die Gesellschaft. Die Klage ist nicht gegen die anderen Gesellschafter, sondern stets – auch in einer Zweipersonengesellschaft – gegen die Gesellschaft zu richten, die im Prozess durch den Geschäftsführer vertreten wird.[4] Der von einer Anfechtung gegen einen Bestellungsbeschluss betroffene Geschäftsführer ist vertretungsberechtigt,[5] nicht aber der von einer Anfechtung seiner Abberufung[6] Betroffene. Klagt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer, so muss ein Notgeschäftsführer bestellt werden, entweder durch die Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 GmbHG oder durch das Gericht analog § 29 BGB.[7]
9.2.4.2 Streitgegenstand
Rz. 622
Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage; sie zielt darauf ab, einen bis dahin gültigen Gesellschafterbeschluss zu beseitigen. Der Streitgegenstand bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist identisch, nämlich die Klärung der Nichtigkeit eines Beschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann. Daraus folgt, dass das angerufene Gericht in jeder Verfahrensart sowohl Anfechtungs- als auch Nichtigkeitsgründe prüfen kann und muss.[1] Der Übergang von der einen zur anderen Klage ist keine Klageänderung. Daher ist es nicht notwendig, Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe in Form von Haupt- und Nebenantrag einzuführen. Allerdings werden die Anträge zumeist dem Aktienrecht entsprechend formuliert. Bei der Nichtigkeitsklage lautet der Antrag daher üblicherweise "die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen" (§ 249 Abs. 1 AktG), während bei der Anfechtungsklage verlangt wird, dass "der Beschluss für nichtig erklärt wird" (§§ 241 Nr. 5, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG).[2]
Rz. 623
Der Kläger kann stets von der Anfechtungs- zur Nichtigkeitsklage übergehen; der umgekehrte Weg ist hingegen nur möglich, wenn die für die Anfechtungsklage erforderliche Frist gewahrt ist.
Rz. 624
Ein Anfechtungsantrag kann auch mit einem Antrag auf positive Beschlussfeststellung verbunden werden. Sie kommt in Betracht, wenn ein Gesellschafterbeschluss abgelehnt wurde, der Kläger die Ablehnung für fehlerhaft hält und deshalb die Feststellung begehrt, dass der beantragte Beschluss zustande gekommen ist. Hauptanwendungsfall sind Beschlüsse, bei denen die Ablehnung vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt wurde, weil – zu Unrecht – Stimmverbote angenommen oder Stimmen mitgezählt wurden, deren Abgabe treuwidrig und daher nichtig war.[3] Hätte der Versammlungsleiter die Stimmen zutreffend berücksichtigt, wäre der Beschluss zustande gekommen.
9.2.4.3 Anfechtungsfrist
Rz. 625
Eine Anfechtungsklage muss innerha...
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