Leitsatz

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgericht stuft die Höhe der Kinder- und Betreuungsfreibeträge für das Jahr 2014 (und darüber hinaus) als zu niedrig und damit verfassungswidrig ein. Am 2.12.2016 hat das Finanzgericht ein dort anhängiges Klageverfahren ausgesetzt und die Frage dem BVerfG vorgelegt.

 

Sachverhalt

Bei der Einkommensteuerveranlagung wird für jedes steuerlich anerkannte Kind ein Kinderfreibetrag von 2.184 EUR sowie ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 EUR gewährt; bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge (§ 32 Abs. 6 S. 1 bis 3 EStG [i.d.F. für 2014]).

 

Entscheidung

Das Finanzgericht kommt in seinem Vorlagebeschluss vom 2.12.2016 zu dem Ergebnis, dass die Höhe des Kinderfreibetrags für 2014 gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums und das Gleichbehandlungsgebot verstößt, weil der Freibetrag in einer Vielzahl von Fällen (bei allen Kindern ab sechs Jahren) nicht das sächliche Existenzminimum dieser Kinder abdeckt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sieht das Finanzgericht unter anderem darin begründet, dass bei der Ermittlung des Kinderfreibetrags nicht der Bedarf volljähriger Kinder ermittelt worden ist.

Das Finanzgericht verweist auf den Neunten Existenzminimumbericht der Bundesregierung, wonach der für eine verfassungsgerechte Besteuerung erforderliche Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum 4.400 EUR betragen müsste.

 

Hinweis

Das Verfahren ist unter dem Az 2 BvL 3/17 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Da Einkommensteuerbescheide zur Höhe der kindbezogenen Freibeträge seit 2009 vorläufig ergehen, ist damit zu rechnen, dass Einsprüche gegen die Höhe der Kinderfreibeträge wegen einer fehlenden Beschwer des Einspruchsführers (§ 350 AO) als unzulässig verworfen werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 02.12.2016, 7 K 83/16

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