1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 2In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

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