(1) 1Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. 3Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

 

(2) 1Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

 

(3) 1Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im [Bis 31.03.2012: elektronischen ] [1]Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu erstatten.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011. Anzuwenden bis 31.03.2012.

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