3.3.1 Ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge

Erhielt der Anleger Ausschüttungen aus Investmentvermögen waren die hiermit zusammenhängenden ausgeschütteten Erträge, die auf Ebene des Investmentvermögens erwirtschaftet wurden, zu versteuern. Ausgeschüttete Erträge aus Investmentvermögen unterlagen bei Zufluss der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer). Die Ausschüttungen waren auch insoweit steuerpflichtig, als diese Wertpapierveräußerungsgewinne des Fonds enthalten. Allerdings waren ausgeschüttete "Altveräußerungsgewinne" (d.  h. Wertpapierveräußerungsgewinne unter früherer Rechtslage) beim Privatanleger nicht steuerpflichtig.[1]

Bei thesaurierenden Fonds kam es zu keinem Geldzufluss beim Anleger. Dennoch mussten die Anleger die ausschüttungsgleichen Erträge versteuern. Hierbei handelte es sich lediglich um bestimmte Erträge des Fonds wie z.  B. Zinsen, Stückzinsen, Dividenden, inländische Mieten und Veräußerungsgewinne aus bestimmten sonstigen Kapitalforderungen.[2] Auschüttungsgleiche Erträge führten mit dem Ablauf des Fondsgeschäftsjahrs zu einem fiktiven Zufluss beim Anleger. Andere Erträge des Fonds wie z.  B. Aktienveräußerungsgewinne und Gewinne aus Termingeschäften führten demgegenüber nicht zu einem fiktiven Zufluss.

3.3.2 Zwischengewinne

Zwischengewinne[1] waren, vereinfacht beschrieben, die in den Erträgen des Investmentfonds enthaltenen Zinserträge. Veräußerte ein Anleger seine Fondsanteile, realisierte er diese Zwischengewinne, die ihm als Kapitalerträge zuzurechnen waren.[2] Demgegenüber waren die beim Kauf der Anteile gezahlten Zwischengewinne regelmäßig (wie Stückzinsen) als negative Kapitalerträge zu berücksichtigen.

Investmentfonds waren verpflichtet, börsentäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.[3] Wurde der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, waren nach § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 % des Rücknahmepreises pro anno anzusetzen (Ersatzwert).

3.3.3 Verkauf/Rückgabe der Anteile

Die Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile war ab 2009 grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig[1] und unterlag der Kapitalertragsteuer.[2] Der Veräußerungsgewinn war als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusetzen.

 
Wichtig

Bestandsschutz

Die Veräußerung von Anteilen war lediglich dann nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden (Bestandsschutz).[3] Ausnahmen existierten allerdings für sog. Millionärsfonds (Bestandsschutz nur bei Erwerb vor dem 10.11.2008; § 21 Abs. 2a InvStG 2004) und sog. steueroptimierte Geldmarktfonds (befristeter Bestandsschutz, § 21 Abs. 2b InvStG 2004).

Bei der Veräußerungsgewinnermittlung waren einige Besonderheiten zu beachten:

Die einzelnen in § 8 Abs. 5 InvStG 2004 aufgeführten Berechnungsschritte sind im Anhang 6 des BMF-Schreibens v. 18.8.2009[4] dargestellt.

 
  Veräußerungserlös
  Nur bei Immobilien-Investmentvermögen:
+/– Korrektur um den Immobiliengewinn zum Veräußerungsstichtag
erhaltener Zwischengewinn
besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge
versteuerte Erträge nach § 6 InvStG, soweit diese nicht auf Ausschüttungen beruhen
+ besitzzeitanteilige Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge
+ ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
  maßgebender Veräußerungserlös
  Anschaffungskosten
  Nur bei Immobilien-Investmentvermögen:
+/– Korrektur um den Immobiliengewinn zum Anschaffungsstichtag
negative Einnahmen
  maßgebende Anschaffungskosten
  maßgebender Veräußerungserlös
maßgebende Anschaffungskosten
  vorläufiger Veräußerungsgewinn/-verlust
+ ausgeschüttete steuerfreie "Altveräußerungsgewinne"
+ steuerneutrale Substanzauskehrungen
  anzusetzender Veräußerungsgewinn/-verlust

Wurden die Investmentanteile über eine inländische Bank zurückgegeben oder veräußert, ermittelte diese den Veräußerungsgewinn nach den o.  g. gesetzlichen Regeln. Der Anleger musste hierzu nichts veranlassen.

3.3.4 Kapitalertragsteuer

Ausgeschüttete, ausschüttungsgleiche Erträge und der Zwischengewinn unterlagen dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 InvStG 2004. Abzugsverpflichteter war seit 2012 generell die auszahlende Stelle (i.  d. R. die inländische Bank des Anlegers).

Nach § 7 InvStG 2004 war zu unterscheiden, ob es sich um inländische, ausländische, thesaurierende oder ausschüttende Fonds handelt.

  • Bei inländischen ausschüttenden Fonds erfolgte ein Steuerabzug auf die steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträge, wenn die Fondsanteile in einem inländischen Depot verwahrt wurden. Im Fall der Auslandsverwahrung wurde kein Steuerabzug vorgenommen (Ausnahme: inländische Dividenden- und Mieterträge des Fonds).
  • Bei ausländischen ausschüttenden Fonds galt Entsprechendes (St...

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