Auf Anlegerebene waren die ausgeschütteten bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge anzusetzen. Diese Erträge waren in weiteren Schritten aufzugliedern. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte nach den Vorschriften der §§ 2-4 InvStG 2004.

Die beim Anleger anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen wurden nach § 3 InvStG 2004 im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Negative Erträge des Fondsvermögens waren in erster Linie mit positiven Erträgen desselben Geschäftsjahres zu verrechnen. Allerdings war eine Verrechnung nur mit Erträgen gleicher Art zulässig.

Auch ausländische Steuern, die der Investmentfonds auf ausländische Erträge gezahlt hat, waren beim Anleger unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2-3 InvStG 2004 im Ergebnis wie bei der Direktanlage anrechenbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge