Mit Wirkung ab dem Jahr 2004 wurden die bis dahin unterschiedlichen Regelungen für inländische und ausländische Fonds (KAGG und AuslInvestmG) durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) vereinheitlicht.

Bei Investmentfonds erfolgte in den Jahren bis einschließlich 2017 eine Unterscheidungzwischen Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds .

  • Spezial-Investmentfonds sind solche, die auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind.[1] Regelmäßig handelt es sich bei diesen Anlegern um institutionelle Anleger (Banken, Versicherungen u. ä.). Auf die für Spezial-Investmentfonds geltenden Besonderheiten wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.
  • Publikums-Investmentfonds sind alle Investmentfonds, die keine Spezial-Investmentfonds sind.

Ab 2009 gelten für private Kapitalanleger auch in Bezug auf Investmentanteile die Grundzüge der Abgeltungsteuer. Die Veräußerung von Investmentanteilen ist damit auch generell steuerpflichtig, sofern die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Bis dahin erworbene Anteile unterliegen grds. dem Bestandsschutz. Umfangreiche Ausführungsbestimmungen zu der ab 2009 geltenden Rechtslage enthält das BMF-Schreiben vom 18.8.2009.[2]

Im Jahr 2013 wurde das InvStG an die Regelungen des KAGB angepasst, wodurch sich der Anwendungsbereich des InvStG erweiterte. In den Jahren 2013-2017 unterscheidet das InvStG zwischen Investmentfonds (= offenen Investmentvermögen) und Investitionsgesellschaften. Letztere sind andere Vermögensmassen wie z. B. geschlossene Fonds.

Zum 31.12.2017 erfolgte eine grundlegende Reform der bis dahin geltenden Investmentbesteuerung. Das bis dahin geltende InvStG (im Folgenden InvStG 2004) mit den §§ 1-22 wurde durch ein neues InvStG (im Folgenden InvStG; §§ 1-57) ersetzt. Nunmehr wird investmentsteuerlich im Wesentlichen zwischen den im Kapitel 2 genannten Investmentfonds und den in Kapitel 3 des InvStG aufgeführten Spezial-Investmentfonds unterschieden.

Im Folgenden wird in diesem Beitrag unter Tz. 2. die ab 2018 geltende Rechtslage einschließlich der Übergangsfragen und unter Tz. 3. auf die bis 2017 geltende Rechtslage dargestellt.

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