OFD Frankfurt, 20.12.2010, S 2400 A - 36 - St 54

 

1. Steuerbescheinigung

Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich (§ 7 Abs. 7 InvStG i.V.m. §§ 45a Abs. 2 und 3, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Eine Steueranrechnung auf Grundlage der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens (Rechenschaftsbericht, elektronischer Bundesanzeiger) ist nicht zulässig.

Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.

 

2. Steuerbescheinigung bei Auslandsverwahrung

Werden inländische Investmentanteile von einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, darf dieses keine Steuerbescheinigung ausstellen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Insoweit sind die Regelungen in Rz 56 des BMF-Schreibens vom 18.12.2009, BStBl 2010 I S. 79 entsprechend anwendbar.

 

3. Erstattung von Kapitalertragsteuer – Eintragung in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Die Eintragung bzw. Berücksichtigung der Erstattungsbeträge nach § 7 Absatz 3 InvStG hat in Zeile 10 zu erfolgen. Die Eintragung bzw. Berücksichtigung der Erstattungsbeträge nach § 7 Absatz 5 InvStG hat in Zeile 8 zu erfolgen. Soweit eine Eintragung in Zeile 8 bisher nicht erfolgt ist, ist diese Vorgabe erstmals für Kapitalertragsteuer-Anmeldungen, die für den Anmeldungszeitraum November 2010 dem FA übermittelt werden, zu beachten. Eine Korrektur vorheriger Anmeldungen kann aus Billigkeitsgründen unterbleiben.

 

4. Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 7 Abs. 6 InvStG – Eintragung in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 InvStG in der Fassung des JStG 2010 gilt folgendes:

Verwahren inländische depotführende Stellen Investmentanteile eines ausländischen Anteilsscheininhabers in einem inländischen Depot und erstatten diesem die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Absatz 6 InvStG, erfolgt die Rückvergütung durch das Betriebsstätten-FA im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung.

Es bestehen keine Bedenken, wenn das Verfahren bereits vor der Verkündung des JStG 2010 angewandt wurde.

 

5. Kapitalertragsteuer bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008:

Steuerpflichtige Einnahmen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds gelten zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung jährlich zu erfassen.

Die thesaurierten Erträge unterliegen aber erst bei Verkauf oder Rückgabe der Anteile der Kapitalertragsteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG). Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die nach dem 31.12.1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt.

Daher muss bei Anrechnung der Kapitalertragsteuer regelmäßig geprüft werden, ob die thesaurierten Erträge in den Vorjahren steuerlich erfasst wurden.

Ab Veranlagungszeitraum 2009:

Anteilseigner von ausländischen thesaurierenden Fonds unterliegen weiterhin mit ihren als zugeflossen geltenden thesaurierenden Erträgen (= ausschüttungsgleiche Erträge) nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 InvStG. Sie haben diese Erträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben und mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern, § 32d Abs. 3 EStG.

Bei einer Veräußerung von Anteilen eines ausländischen thesaurierenden Fonds muss die inländische Depotbank von den kumulierten, als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Kapitalerträgen (auf die Besitzzeit der Anteile beim Anleger begrenzt) den Kapitalertragsteuerabzug vornehmen, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG.

Die Bank erteilt für diese Fälle eine Steuerbescheinigung entsprechend dem Muster I (vgl. BMF-Schreiben vom 18.12.2009, BStBl 2010 I S. 79) mit den folgenden Angaben:

Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen  
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen in Fällen des  
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)

Die Angaben in der Steuerbescheinigung legen dabei den Normalfall zugrunde, wonach der Steuerpflichtige in den Vorjahren die ausschüttungsgleichen Erträge tatsächlich erklärt hat. Für diesen Fall sind dann...

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