Leitsatz

Für Herstellungsmaßnahmen, die nach § 7h EStG begünstigt sind, kann keine Investitionszulage gewährt werden (Kumulationsverbot, § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999).

 

Sachverhalt

Eine Grundstücksvermietungs-GbR beantragte eine Investitionszulage für in 2000 vorgenommene Umbaumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude in Rostock. Das Finanzamt hat dies als Verstoß gegen das Kumulationsverbot abgelehnt, da für die nachträglichen Herstellungskosten zugleich erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG vorgenommen wurden.

 

Entscheidung

Auch das FG sieht keinen Anspruch auf eine Investitionszulage. Zwar können nachträgliche Herstellungsarbeiten an der Fassade eines Gebäudes nach § 7h EStG begünstigt sein und dennoch z. B. für Umbauten im Innenbereich des Gebäudes eine Investitionszulage in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um unterschiedliche Arbeiten handelt. Daran fehlt es, wenn die Herstellungsarbeiten als sog. einheitliche Baumaßnahme zu werten sind.

Im Urteilsfall kam das FG zum Ergebnis, dass eine Gesamtsanierung des Gebäudes auf der Grundlage eines Gesamtplans und einer Baugenehmigung vorlag und die Arbeiten bautechnisch ineinander gegriffen haben. Die verschiedenen Umbauten am Gebäude wurden damit als einheitliche Baumaßnahme eingestuft, womit das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 zum Zuge kommt.

 

Hinweis

Das FG bestätigt damit die Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 28.02.2003, BStBl 2003 I S. 219, Tz. 11 und 28). Dies sei gerechtfertigt zur Verwaltungsvereinfachung und um eine Umgehung der Höchstbetragsgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG zu vermeiden. Eine in der Praxis unerfreuliche Entscheidung, durch welche die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG nur für einen Teil der Arbeiten einer Investitionszulage für andere Teilarbeiten entgegensteht. Ziel muss damit die deutliche Trennung der Arbeiten und somit die Abwehr einer Wertung als einheitliche Baumaßnahme sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2009, 2 K 320/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge