OFD Berlin, 9.11.2000, St 171 - InvZ 1272 - 2/00

Zu der Frage, ob eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG auch für zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude im Fördergebiet gewährt werden kann, ist nach einem Beschluss der Einkommensteuer-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Die Investitionszulage nach § 3 InvZulG wird – anders als die Sonderabschreibung nach §§ 3, 4 FördGebG für Baumaßnahmen an Mietwohngebäuden unabhängig von einer bestimmten Einkunfts- oder Vermögensart gewährt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein im Fördergebiet gelegenes Gebäude zum Privatvermögen, zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet oder zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets gehört, Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 24.8.1998, IV B 3 – InvZ 1010 – 10/98, BStBl 1998 I S. 1114. Ebenso bedeutungslos für die Gewährung der Investitionszulage nach § 3 InvZulG ist deshalb die Zugehörigkeit eines im Fördergebiet belegenen Gebäudes zum Umlaufvermögen. Danach kann z.B. einer Bauträgerschaft für nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten an im Umlaufvermögen gehaltenen Gebäuden oder Eigentumswohnungen im Fördergebiet eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3

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