FinMin Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.1998, IV 300 - InvZ 1260 - 30/98

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Ermittlung der Höchstzahl der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Gewährung von Investisionszulage nach § 5 Abs. 3 und 4 InvZulG 1996 und nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 undAbs. 6 Satz 2 InvZulG 1999 Auszubildende nicht in die Arbeitnehmerzahl einzubeziehen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Satz 2

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