OFD Niedersachsen, 26.3.2012, S 2183 b - 42 - St 226

Anwendung des § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen, deren Strom nicht vollständig in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird

Bezug: Rundverfügung der OFD Niedersachsen vom 17.9.2010, S 2240 – 160 – St 221/St 222

Nach Randnummer 46 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633 wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es nach Auffassung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll.

Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts „Strom” kommt es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierenden Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage” nicht an.

An meiner in der Bezugsverfügung vertretenen Rechtsauffassung halte ich daher nicht mehr fest und bitte, den letzten Absatz im Abschnitt Steuerliche Auswirkungen zu streichen.

 

Normenkette

EStG § 7g

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