Investitionsabzugsbeträge können seit 2016 ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht wird oder – bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen – nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 AO). Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen. Wichtig! Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht erforderlich.
Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf im Begünstigungszeitraum von 3 Jahren insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR je Betrieb betragen. Hat der Unternehmer 2 Betriebe, gilt diese Obergrenze für jeden Betrieb. Werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Trennung in 2 Betriebe sich allein wegen des Investitionsabzugsbetrags lohnen.
Gebucht wird der Investitionsabzugsbetrag wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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9970 | Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) | 9971 | Investitionsabzugsbetrag § 7 g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
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