Leitsatz

1. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gemäß § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG.

2. Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht.

3. Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage).

 

Normenkette

§ 7g EStG i.d.F. des UntStRefG

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Lohnunternehmen und unterhielt zudem einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem das FA seine Einkünfte 2007 geschätzt hatte, beantragte der Kläger 2013, einen Investitionsabzugsbetrag für vier Wirtschaftsgüter (u.a. für einen Häcksler) zu berücksichtigen. Er habe diese Wirtschaftsgüter 2009 angeschafft, zu 100 % dem gewerblichen Unternehmen zugeordnet und die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG um 40 % gemindert. Nur den Häcksler nutze er in einem geringen Umfang auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Das FG hat die Klage abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.4.2014, 9 K 308/12, EFG 2014, 1285, Haufe-Index 7051564).

 

Entscheidung

Die Revision war begründet. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses müsse klären, ob es an der erforderlichen Investitionsabsicht des Klägers gefehlt habe und ob die Nutzungsvoraussetzungen – insbesondere für den Häcksler – erfüllt seien.

 

Hinweis

Wegen der Investitionsabsicht sowie die Nichtmehrgeltung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des Finanzierungszusammenhangs kann auf die Ausführungen des vorstehenden Urteils des X. Senats vom selben Tage verwiesen werden.

Der Grund, warum der X. Senat auch dieses Urteil zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen hat, liegt in seinen Aussagen zur Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst b EStG und die damit verbundene Prüfung der Größenmerkmale, wenn der Steuerpflichtige sowohl ein Lohnunternehmen als auch eine Landwirtschaft betreibt.

1.§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst b EStG verlangt, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzt. Dabei handelt es sich um denjenigen Betrieb, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört. Dieser Betrieb darf die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreiten.

2. Eine fast ausschließliche Nutzung i.d.S. setzt einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % voraus. Liegt der Anteil der außerbetrieblichen Nutzung bei über 10 %, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

3. Wird das Wirtschaftgut vom Steuerpflichtigen sowohl in seinem gewerblichen Lohnunternehmen als auch in seinem LuF-Betrieb genutzt, steht dies der Begünstigung nach § 7g EStGnicht entgegen, wie der X. Senat bereits mit Urteil vom 19.3.2014 (X R 46/11, BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143) entschieden hat. Das Wirtschaftsgut werde zwar in dem Lohnunternehmen, dem es als Anlagevermögen zuzuordnen sei, nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt. Gleichwohl seien die – nicht zuletzt wegen der Sonderregelungen für LuF-Betriebe – ertragsteuerlich getrennten Betriebe zur Wahrung der Förderzwecke des § 7g EStG wieder zusammenzufassen.

4. Von den Nutzungsverhältnissen hängt aber auch die Frage ab, welche Maßstäbe hinsichtlich der Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG gelten. Wird das Wirtschaftsgut, um das es geht, zu mindestens 90 % im betreffenden Betrieb genutzt, so ist die Nutzungsvoraussetzung für diesen Betrieb erfüllt, sodass allein das für diesen Betrieb einschlägige Größenmerkmal einschlägig ist. Auf den anderen Betrieb kommt es nicht an.

5. Ist die Nutzungsvoraussetzung für das jeweilige Wirtschaftsgut allerdings nur in Anwendung der Grundsätze des o.g. Senatsurteils durch Zusammenfassung beider Betriebe erfüllt, so sind die Betriebe auch im Rahmen der Prüfung, ob das Größenmerkmal eingehalten ist, zusammenzufassen. Maßstab bleibt dabei die Gewinngrenze für denjenigen Betrieb, dem das Wirtschaftsgut zugeordnet ist. Der Wert dieses Betriebs ist Ausgangsgröße, während der korrespondierende Wert des weiteren Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut genutzt wird, hinzuzurechnen ist. Das bedeutet in dem Fall, in dem das Wirtschaftsgut überwiegend gewerblich genutzt wird, dass zu dem Betriebsvermögen des Lohnunternehmens das – ggf. zu ermittelnde – Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs zu addieren ist und der Investitionsabzugsbetrag für das in beiden Betrieben genutzte Wirtschaftsgut nur in Betracht kommt, wenn diese Summe die Gewinngrenze wahrt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.4.2016 – X R 28/14

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