Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Werden Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt nach § 7g Abs. 3 oder Abs. 4 EStG rückgängig gemacht, ändern sich die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtages nicht. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen daher nicht zu erhöhen.[1]

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