Körperlich aufgenommen werden bei der Inventur Sachgegenstände, in erster Linie die Vorräte, aber auch das materielle Anlagevermögen.[1]

Unter "Gegenstände des Vorratsvermögens" fallen nach § 266 Abs. 2 B. I. HGB:

  • alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
  • unfertige und fertige Erzeugnisse sowie
  • Handelsware.

Eine körperliche Bestandsaufnahme zu einem Stichtag ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine zuverlässige Bestandsbuchführung existiert.[2] Als zuverlässig gilt hierbei, wenn einmal im Jahr die Übereinstimmung der Sollbestände mit den körperlich aufgenommenen Istbeständen festgestellt wird. Dies kann z. B. für jede Warengruppe zu verschiedenen Zeitpunkten zum jeweiligen Minimalbestand geschehen.

Forderungen, immaterielle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind stattdessen durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (Grundbuchauszüge, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Depotbestätigungen, Vertragsunterlagen, Saldenlisten und Saldenbestätigungen, Bankauszüge, Depotauszüge, Kopien aus dem Schuldwechselbuch). Gezählt werden Bargeld, Besitzwechsel, Schecks etc.[3]

[1] Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 240 HGB Rz 6.
[2] Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 240 HGB Rz 6.

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