Rz. 85

Die einzelnen Inventurgestaltungen können miteinander kombiniert werden, und zwar sowohl hinsichtlich einer Teilmenge des Gesamtbestandes, wie auch bezüglich mehrerer Teilmengen.[1]

Zum einen ergeben sich Kombinationen bereits zwangsläufig aus dem Verfahren. Beispielsweise wird bei zeitlich verlegter und bei permanenter Inventur die körperliche Bestandsaufnahme mit der Buchinventur verknüpft, die notwendig ist, um durch Fort-/Rückschreibung die Bestandsveränderungen zwischen dem Aufnahmetag und dem Bilanzstichtag zu erfassen.

Andererseits kann eine exakte, erweiterte oder verlegte Stichtagsinventur wahlweise mit vollständiger oder Stichprobeninventur kombiniert werden. Auch wird eine Kombination der permanenten Inventur mit der verlegten Stichtagsinventur als zulässig angesehen.[2]

 

Rz. 86

Zum anderen kann der Gesamtbestand in mehrere Gruppen aufgeteilt werden, für die zu unterschiedlichen Stichtagen Bestandsaufnahmen durch exakte oder erweiterte Stichtagsinventur oder durch auf verschiedene Stichtage vor- oder nachverlegte Inventur erfolgen und zwar jeweils auf der Basis einer Vollerhebung oder Stichprobeninventur.[3] Derartige Kombinationen können sogar geboten sein, wenn einzelne verfahrensspezifische Voraussetzungen, z. B. mangelnde Bestandszuverlässigkeit der Lagerbuchführung, nicht gegeben sind.

 

Rz. 87

Beispielsweise können innerhalb eines Unternehmens Anwendung finden:

 

für immaterielle

Vermögensgegenstände
buchmäßige exakte Stichtagsinventur mit Vollerhebung
für Sachanlagen Buchinventur mit Anlagenkartei und Vollerhebung
für Werkzeuge Festwert und alle 3 bis 5 Jahre beliebige körperliche Bestandsaufnahme
für Finanzanlagen stichtagserweiterte Buchinventur mit Vollerhebung
für RHB-Stoffe zeitlich vorverlegte körperliche Stichtagsinventur mit Stichproben

für Erzeugnisse

für Waren

zeitlich nachverlegte Inventur mit Stichprobenverfahren

permanente Inventur mit beliebiger körperlicher Bestandsaufnahme mit Stichproben
für Forderungen

exakte stichtagsbezogene Buchinventur mit Vollerhebung,

ggf. Einholung von Saldenbestätigungen
für Zahlungsmittel exakte körperliche Stichtagsinventur mit Vollerhebung
für Rückstellungen buchmäßige nachverlegte Stichtagsinventur mit Vollerhebung
für Verbindlichkeiten ausgeweitete Stichtags-Buchinventur
 

Rz. 88

Werden die verfahrensspezifischen Voraussetzungen erfüllt, bestehen keine Beschränkungen auf einheitliche Inventurverfahrensgestaltungen. Auch besteht kein zeitliches Stetigkeitsgebot für Inventurverfahren von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr, wie dies etwa bei Bewertungsmethoden nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt wird.[4]

[1] Hachmeister/Zeyer, in Wysocki/Schulze-Osterloh, HdJ, 2013, Abt. 1/ 14, Rz. 250 ff.; Petersen/Zwirner, in Castan/Heymann/Müller/Ordelheide/Scheffler, Beck’sches HdR, 2015, A 220 Rz. 241 ff.
[2] IDW HFA 1/1990, WPg 1990, S. 649 D1; R 5.3 Abs. 2 Satz 2 EStR. Graf, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 241 Rz. 44.
[3] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmung, 1998, § 240 HGB Rz. 45 f.
[4] Hachmeister/Zeyer, in Wysocki/Schulze-Osterloh, HdJ, 2013, Abt. 1/ 14 Rz. 255.

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