Ist der Markt- oder Börsenpreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken, ist dieser niedrigere Wert bei der Bewertung des Umlaufvermögens zwingend anzusetzen. Dies wird als strenges Niederstwertprinzip bezeichnet.[1]
Vor allem bei Waren und eigenen Erzeugnissen, die nicht mehr wiederbeschafft werden können, wie z. B. Modeartikel, Auslauf- und Sondermodelle, greift handelsrechtlich die sogenannte verlustfreie Bewertung. Dabei wird sogar noch unter die Herstellungskosten abgeschrieben.
Das bedeutet Folgendes: Vom beim Absatz voraussichtlich erzielbaren Preis werden alle bis dahin voraussichtlich noch entstehenden Kosten abgezogen. Ist der Resterlös niedriger als die Herstellungskosten, so ist die Differenz zu den Herstellungskosten als Verlust der abgelaufenen Periode zu behandeln: Es darf nur der niedrigere Wert aktiviert werden. In der derzeitigen Situation angesichts der immer noch anhaltenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie können Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB vor allem durch Einschränkungen der Veräußerungshäufigkeit, einer gesunkenen Umschlagshäufigkeit oder aus höheren Lagerkosten resultieren.[2] Entfallen die Gründe ist eine Wertaufholung geboten. Dabei ist zu beachten, dass der Stichtag 31.12.2019 regelmäßig noch nicht von den Auswirkungen der Pandemie betroffen war.[3]
Auch zu den Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine hat sich das IDW in einem ausführlichen Schreiben geäußert. Dieses ist über die Homepage des IDW abrufbar.[4]
Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 501 ff.
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