Auch grenzüberschreitende Vererbungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind seit 1.1.2007 im Rahmen des § 6 AStG zu überprüfen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitender Erbfall

Der Vater V ist alleiniger Eigner des Familienkonzerns Y. Sohn S ist Alleinerbe. Die langfristige Unternehmensplanung sieht vor, dass nach dem Tod des Firmenpatriarchen V Minderheitsanteile an der Börse platziert werden sollen. Ein nicht unerheblicher Veräußerungsgewinn aus Anteilsveräußerungen ist absehbar.

Steuerberater S schlägt im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung vor, dass bereits jetzt S den Wohnsitz nach Zug/CH verlegt.

In der Literatur[2] wird die Auffassung vertreten, dass dieser Besteuerungsanspruch nicht wahrgenommen werden kann, da nur der Ansässigkeitsstaat des Erben den Gewinn aus der Veräußerung besteuern kann. Dem kann nicht zu gestimmt werden. Steuerpflichtig ist wie im Fall einer nicht qualifizierten Nachfolgeklausel bei Gewerbebetrieben oder einer zeitnahen Betriebsaufgabe durch Erben der Erblasser.

[1] Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG durch das SEStEG v. 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782). Die Erweiterung gilt gem. § 21 AStG ab 1.1.2007.
[2] Vgl. Wassermeyer, DB 2006, S. 1390; Lausterer, BB Special 8 zu Heft 44, S. 81, Grotherr, IWB F 3 Gr. 1, S. 2153.

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