Mit § 6 AStG soll sichergestellt werden, dass stille Reserven, die ein Steuerinländer in einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammelt, dem deutschen Fiskus nicht dadurch verloren gehen, dass der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass die Bundesrepublik Deutschland entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA – entgegen der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2e EStG – auf die Besteuerung von Gewinnen nach § 17 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen verzichtet. Lediglich für Grundstücksgesellschaften (i. d. R. mit über 50 % des Aktivvermögens an Grundstücken) wird in neueren deutschen DBA (z. B. DBA Spanien) das Besteuerungsrecht nach dem Belegenheitsprinzip reklamiert. Mit einem Wohnsitzwechsel in einen Niedrigsteuerstaat vor einer Veräußerung der Beteiligung könnte damit die inländische Besteuerung verhindert werden. § 6 AStG (sog. Wegzugsbesteuerung) soll dies als spezifische Entstrickungsvorschrift verhindern, indem der Wertzuwachs der Beteiligung bei Wegzug ins Ausland in Deutschland zu versteuern ist.

§ 6 AStG wurde in der Vergangenheit häufig geändert. Durch das SEStEG[1] wurde insbesondere den EU-rechtlichen Bedenken gegen die Regelung Rechnung getragen[2].

[1] Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006 (BGBl. 2006 I S. 2782).
[2] Vgl. Tz. 4.11.

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