Art und Höhe der ausländischen Einkünfte sind stets nach deutschem Recht zu ermitteln. Betriebsausgaben und Werbungskosten (auch evtl. Pauschbeträge) sind zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuern durch entsprechende Unterlagen (z. B. Steuerbescheid, Zahlungsquittung), ggf. in deutscher Übersetzung, erbringen[1]. Wird die Steuer im Ausland lediglich von einem Arbeitgeber oder Unternehmer angemeldet, so genügt als Nachweis eine Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der abgeführten Steuer[2].

[2] vgl. H 212a EStH

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