Ab dem 1.7.2005 haben sich grundsätzlich alle EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, grenzüberschreitende Zinszahlungen durch einen automatischen Auskunftsaustausch innerhalb der EU gegenseitig mitzuteilen.

Für einen Übergangszeitraum sind Belgien, Österreich, Luxemburg und die Schweiz nicht verpflichtet, automatisch Auskünfte über Zinszahlungen zu übermitteln. Anstelle des automatischen Auskunftsaustauschs wenden diese Staaten einen Quellensteuerabzug auf die Zinseinkünfte der Anleger mit steuerlichem Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten an.

Die Quellensteuersätze betragen:

  • 15 % vom 1.7.2005 bis 30.6.2008
  • 20 % vom 1.7.2008 bis 30.6.2011
  • 35 % ab dem 1.7.2011.

Diese Steuern sind voll anrechenbar d. h. auch erstattbar und unterliegen nicht den Beschränkungen des § 34c EStG, d. h. der Höchstbetragsberechnung.

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