5.3.1 Problematik und Entscheidung des EuGH

Mit einer vergleichbaren Problematik musste sich der EuGH bei der Einkommensermittlung beschränkt Steuerpflichtiger beschäftigen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können aufgrund der bisherigen Regelung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der EuGH-Entscheid, dass die mangelnde Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung bei beschränkter Steuerpflicht gegen EU-Recht verstößt.

[1]

[1] Vgl. EuGH, Urteil v. 6.12.2018, C-480/17 Montag, BFH/NV 2019, 190.

5.3.2 Das BMF-Schreiben vom 26.6.2019

Die Finanzverwaltung gewährt im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch für beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz den Sonderausgabenabzug, wenn sie in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt haben. Schweizer Staatsangehörige müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder in einem EU-Staat oder in der Schweiz haben.

[1]

Weitere Voraussetzungen sind:

• die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung muss auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruhen;

• die Ermittlung des abziehbaren Anteils erfolgt entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte;

•es erfolgt kein Abzug der Pflichtbeiträge als Sonderausgabe, soweit ein Abzug bereits bei der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat vorgenommen wurde.

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