Die Rechtsverordnung unterscheidet folgende Fälle:

  • Inländische Betriebsstätte (§ 12 BsGaV)

    Der inländischen Betriebsstätte ist zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Anteil am Eigenkapital des Unternehmens zuzuordnen, der ihren Personalfunktionen, ihrem Anteil an den Vermögenswerten sowie den Chancen und Risiken im Verhältnis zum übrigen Unternehmen entspricht (funktions- und risikobezogene Kapitalaufteilungsmethode). Diese Regelung entspricht der sog. Kapitalspiegeltheorie die bei gleichen Funktionen beiden Unternehmensteilen dieselbe Eigen-/Fremdkapital-Quote zuordnet.

  • Ausländische Betriebsstätte (§ 13 BsGaV)

    Dagegen ist ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen ein Dotationskapital grundsätzlich nur insoweit zuzuordnen, als das Unternehmen glaubhaft macht, dass dies erforderlich ist (Mindestkapitalausstattungsmethode).

    Der Höchstbetrag des Dotationskapitals, das einer ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann, ergibt sich regelmäßig durch Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode.

  • Hinsichtlich Einzelheiten vgl. BMF, Schreiben v. 22.12.2016 – VWG BsGa – BStBl I 2017 S. 182, Rz. 129 ff.

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