Die deutschen DBA sehen im sog. Methodenartikel (i.  d.  R. Art. 23 oder 24 OECD-MA) für originäre Unternehmensgewinne und damit auch für Gewinne aus gewerblich tätigen Personengesellschaften regelmäßig die Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt vor. Dies gilt auch für die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA vom August 2013.

Für vermögensverwaltende Personengesellschaften ist hingegen entsprechend des Transparenzprinzips auf die jeweils erzielten Einkünfte abzustellen.

Hiernach gelten folgende Grundsätze:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Regelfall Steuerfreistellung (Ausnahme Anrechnung für Schweiz, Spanien, Finnland, Malta und weitere Ausnahmestaaten);
  • Zinsen, Dividenden und Lizenzen: Anrechnungsmethode (Anrechnung der nach dem DBA zulässig erhobenen Quellensteuern) nach Maßgabe der Regelungen des § 34c EStG bzw. § 26 KStG.

Die Rechtslage für gewerblich geprägte oder infizierte Gesellschaften ist hingegen komplex[1], da die BFH-Rechtsprechung partiell durch § 50i EStG überlagert wird.

Für "gemischte Gesellschaften", die sowohl einen umfassenden originären Gewerbebetrieb als auch einen funktional unabhängigen Vermögensverwaltungsbereich umfassen, ist eine Aufteilung vorzunehmen.

Liegen nur untergeordnete Einkünfte aus Vermögensverwaltung vor (z. B. betriebliche Nebenerträge aus Kapitalanlagen, die für Investitionen bestimmt sind), oder liegt ein funktionaler Bezug zum Betrieb vor (wie z. B. die Vermietung von Werkswohnungen an Arbeitnehmer), wird auch abkommensrechtlich von einheitlichen gewerblichen Einkünften aus einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen.

Aber auch bei den originären Unternehmensgewinnen, d. h. gewerblich tätigen Personengesellschaften gibt es eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen sowohl im DBA, im AStG als auch im EStG, die die Steuerfreistellung wieder einschränken und insoweit wieder auf die Anrechnungsmethode übergehen.

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