Die Regelungen zur Funktionsverlagerung gelten für die VZ 2008 – 2012 nur im Verhältnis zu verbundenen Kapitalgesellschaften. Erst mit der Aufnahme des sog. AOA-Konzepts der OECD in das AStG sind die Grundsätze ab 2013 auch für Funktionsübertragungen auf Personengesellschaften und Betriebsstätten anwendbar.

Dies bedeutet aber nicht, dass in Vorjahren kein Aufgriff erfolgt. Dieser erfolgt entweder über die Grundsätze der allgemeinen Entnahme oder der Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ff. EStG bzw. § 12 KStG. Der wesentliche Unterschied ist, dass dann der gemeine Wert auf der Basis einer Einzelbewertung anzuwenden ist und damit eine Transferpaketbetrachtung ausgeschlossen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge