Neu in den SDK ist der modulare Ansatz, mit dem man die Klauseln an verschiedene Übermittlungsszenarien angepasst hat. Die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter sollen einerseits die allgemeinen Bestimmungen beachten, aber auch für Einzelheiten das zutreffende Modul auswählen. Diese Module unterscheiden sich unter anderem durch die Weisungsberechtigung (Klauseln 8.1)

  • Modul Eins: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche: Für dieses Modul gibt es keine Regelungen über Weisungen, bzw. Weisungsberechtigung. Zu empfehlen ist, eine gegenseitige Informationspflicht zu vereinbaren und die Daten von Kontaktpersonen auszutauschen für den Fall, dass Verpflichtungen nicht eingehalten werden können oder es sonstige Probleme gibt.
  • Modul Zwei: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter: Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs. Der Datenexporteur kann solche Weisungen während der gesamten Vertragslaufzeit erteilen. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diese Weisungen nicht befolgen kann
  • Modul Drei: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter: Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die ihm vom Datenexporteur mitgeteilt wurden und allenfalls zusätzlichen Weisungen, die nicht im Widerspruch zu den Weisungen des Verantwortlichen stehen. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diese Weisungen nicht befolgen kann. Der Datenexporteur teilt das unverzüglich dem Verantwortlichen mit.
  • Modul Vier: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche: Der Datenexporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenimporteurs, der als sein Verantwortlicher fungiert. Der Datenimporteur sieht von jeglicher Handlung ab, die den Datenexporteur an der Erfüllung seiner Pflichten gemäß der DSGVO hindern würde, auch im Zusammenhang mit Unterverarbeitungen oder der Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Der Datenexporteur unterrichtet den Datenimporteur unverzüglich, wenn er die betreffenden Weisungen nicht befolgen kann, u. a. wenn eine solche Weisung gegen Datenschutzvorschriften der EU oder eines Mitgliedstaats verstößt.

Innerhalb dieser Module kann es vorkommen, dass man Unteroptionen zur Auswahl hat, wie zum Beispiel in Klausel 9 über den Einsatz von Unterauftragnehmern. In den Modulen 2 und 3 kann man zwischen allgemeiner Genehmigung und Sondergenehmigung für die Zusammenarbeit mit Unterauftragnehmern wählen.

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