Eine Berücksichtigung von aus der Instandhaltungsrücklage finanzierten Erhaltungsaufwendungen ist beim selbstgenutzten Wohneigentum nicht möglich. vor diesem Zeitpunkt erforderlich.
Steuerbegünstigung
Erhaltungsaufwand, der an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal oder an einem Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich anfällt, kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen im Kalenderjahr des Abschlusses und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.[1]
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