OFD Nordrhein-Westfalen, 20.2.2017, Kurzinformation ESt Nr. 07/2017

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.11.2016, 7 K 2175/16 F entschieden, dass es sich bei der wertlosen Ausbuchung von Aktien mangels Veräußerungsvorgangs nicht um ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt. Der Wertverlust der Aktien und deren nachfolgende Ausbuchung aus dem Depot sei nicht als Verlust aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Damit hat das FG Düsseldorf die Verwaltungsauffassung gem. RdNr. 60 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl S. 85) bestätigt.

Im Streitfall erwarb die Klägerin Aktien der X AG. Über das Vermögen der X AG wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der Insolvenzplan sah eine Kapitalherabsetzung auf Null und eine anschließende Kapitalerhöhung unter Ausschluss eines Bezugsrechts für die Altaktionäre vor. Aufgrund dieses Vorgangs buchte das depotführende Kreditinstitut die Aktien wertlos aus dem Depot aus. Das Kreditinstitut wies den Verlust nicht in der Steuerbescheinigung aus und berücksichtigte ihn auch nicht im Rahmen der Verlustverrechnungstöpfe. Die Klägerin beantragte im Rahmen der Steuererklärung, den entstandenen Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter VIII R 34/16 geführt.

Einspruchsverfahren, die mit dem Fall vergleichbar sind und in denen sich die Einspruchsführer bei der Begründung des Einspruchs auf dieses Verfahren stützen, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

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